Absetzbarkeit von Handwerkerrechnungen

Wussten Sie, dass das Finanzamt jährlich bis zu € 1.200,-- für Handwerkerrechnungen erstattet?
Seit 2006 können Handwerkerleistungen von der Steuer abgesetzt werden. Das Finanzamt erstattet zur Zeit bis zu 20 % von maximal € 6.000, also bis zu € 1.200, wenn haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerker in Anspruch genommen werden. Dazu müssen Sie sich nur an einige Regeln halten. Wichtig für Sie zu wissen sind folgende Dinge:

1. Welche Leistungen sind betroffen?
Die Steuerermäßigung gilt für die Kosten folgender Leistungen: Modernisierungs-, Erhaltungs- und Renovierungsmaßnahmen.

2. Wer ist berechtigt?
Eigentümer und Mieter können Kosten für Handwerkerleistungen absetzen, wenn diese in ihrem Privathaushalt durchgeführt wurden und folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Vorlage einer Handwerkerrechnung inkl. Mehrwertsteuer und gesondert aufgeführten Arbeitskosten. Auf der Rechnung sollten Arbeits- und sonstige Kosten getrennt aufgeführt werden, da auch die anteilige Mehrwertsteuer begünstigt ist. Die Überweisung des Rechnungsbetrages muss auf ein Konto des Handwerksbetriebes erfolgen. Die Quittung in Form des Zahlungsbelegs, der gestempelten Überweisungsdurchschrift oder des Kontoauszuges wird dann im Rahmen der Einkommenssteuererklärung beim zuständigen Finanzamt eingereicht. Die Handwerkerleistung, Rechnungsstellung und Zahlung muss nach dem 31. Dezember 2005 erfolgt sein.

3. Wann ist der steuerliche Abzug nicht möglich?
Wenn die Handwerkerkosten bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht wurden

Die maximale Förderung kann pro Haushalt nur ein Mal im Jahr geltend gemacht werden.

Weitere Informationen zur steuerlichen Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen erhalten Sie bei Ihrem örtlichen Finanzamt oder Steuerberater.